Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2020. Diese Durchführungsverordnung stellt ein Registrierungs- und Berichtsformat bereit, das eine einheitliche Datenstruktur für alle Mitgliedstaaten vorgibt und den Verwaltungsaufwand für Hersteller verringern mag. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen, die in dem Format als solche gekennzeichnet sind, bspw. die Nennung des Kreises oder der Gemeinde als Adresszusatz.

