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Höchstgehalte an 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidylfettsäureestern in bestimmten Lebensmitteln

Ab dem 01. Januar 2021 gelten weitere Höchstmengen für 3-MCPD, 3-MCPD-Fettsäureester und Glycidol-Fettsäureester. Neben den bestehenden wurden die Höchstgehalte in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 beispielsweise um Gehalte für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, Pflanzliche Öle und Fette oder auch für Fischöle und Öle anderer mariner Organismen erweitert.

Für Produkte die vor dem 01.01.2021 in den Verkehr gebracht wurden gelten Stichtage, bis wann diese vermarktet werden dürfen.

Diese Stichtage sowie die neuen Höchstgehalte und Produktgruppen, für die diese gelten, finden Sie in der Verordnung (EU) 2020/1322:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32020R1322&from=DE

 

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