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EU-Biozidrecht rückt näher

Ab dem 1. September 2015 dürfen Biozidprodukte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder Importeur des im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffs mit der entsprechenden Produktart nicht in einer Liste von registrierten Wirkstoffherstellern aufgeführt ist! Seit September 2013 können Biozidprodukte für die folgenden Biozidproduktarten (insgesamt 22 Arten) zugelassen werden.

Produktart 1: Menschliche Hygiene

Produktart 3: Hygiene im Veterinärbereich

Produktart 4: Lebens- und Futtermittelbereich

Produktart 5: Trinkwasser

Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

Produktart 19: Repellentien und Lockmittel

Ab Januar 2017 gilt dies für Produkte der Produktarten 2, 6 und 13.

Ab Januar 2020 für die übrigen Produktarten.

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