Gesetze & Richtlinien (Non-Food)

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Neue Klassifizierungsregel für stoffliche Medizinprodukte (arzneimittelähnliche Medizinprodukte)

Es kommt hier generell zu einer Höherklassifizierung, die Risikoklasse I kommt grundsätzlich nicht mehr in Frage. Das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt dann immer unter Beteiligung einer Benannten Stelle. Neben der neuen Klassifizierungsregel sind für stoffliche Medizinprodukte bei den Konformitätsbewertungsverfahren die Erweiterung der grundlegenden Anforderungen hinsichtlich arzneitmittelrechtlicher Vorgaben zu beachten (Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG).

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Corrigendum II der EC zur MDR

Berichtigungen des Artikels 120, Absatz 3 und 4: Produkte der Risikoklasse I, die nach der neuen MDR höherklassifiziert werden, dürfen bis 26. Mai 2024 in Verkehr gebracht und bis 26. Mai 2025 bereitgestellt bzw. in Betrieb genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Produkte keine maßgebliche Änderung des Auslegung und der Zweckbestimmung (significant changes) nach

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RAPEX wird umbenannt

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“, umfasst die Leitlinien inkl. eines Leitfadens für die Risikobewertung von Verbraucherprodukten. Der Durchführungsbeschluss als verbindliches Rechtsintrument verleiht den Leitlinien den Charakter eines rechtskräftigen Beschlusses, der sich an alle mitgliedstaatlichen Behörden, die auf dem Gebiet der Produktsicherheit tätig

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Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe wurde erweitert

Die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregender Stoffe der ECHA wurde am 16.07.2019 um weitere Substanzen erweitert und enthält nun 201 Einträge: 2,3,3,3,3-Tetrafluor-2-(heptafluorpropoxy)propionsäure, ihre Salze und ihre Acylhalogenide 2-Methoxyethylacetat (CAS-Nr.: 110-49-6) 4-tert-Butylphenol (CAS-Nr.: 98-54-4) Tris(4-Nonylphenyl, verzweigt und linear) Phosphit (TNPP) mit ≥ 0,1% Gew.-% 4-Nonylphenol, verzweigt und linear (4-NP)

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Verordnung (EU) 2019/636 zur Änderung der Verordnung (EG) 850/2004 über persistente organische Stoffe

Die Verordnung gilt ab dem 31. Oktober 2019 Die Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe haben im Mai 2015 beschlossen, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester zu eliminieren. Pentachlorphenol wird mit Wirkung zum 31. Oktober 2019 in die Verordnung (EG) 850/2004 aufgenommen. Ab dem 31. Oktober 2019 dürfen Abfälle nicht mehr als 100

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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Dieser Beschluss vom 17. April 2019 über Verpackungsabfälle richtet sich an die Mitgliedstaaten. Dem in der Richtlinie 94/62/EG angekündigten Erlass von Durchführungsrechtsakten bis spätestens 31.03.2019 wird hiermit Rechnung getragen. Der Durchführungsbeschluss dient der Vereinheitlichung der Datenerfassung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der: Erreichung der Zielvorgaben für stofflich verwertbare Verpackungsmaterial (Recycling) Anzahl Umläufe wiederverwendbarer Verpackungen (Mehrweg) Berechnung erhaltener

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Verordnung (EU) 2019/521 zur Änderung der Verordnung (EG) 1272/2008 „CLP“

Die Änderungen gelten ab dem 17. Oktober 2020. Auf freiwilliger Basis können die neuen Vorschriften bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden. KURZFASSUNG: Die Verordnung (EG) 1272/2008 wird erweitert hinsichtlich: Allgemeiner Berücksichtigungsgrenzwerte Physikalischer Gefahrenklassen und -kategorien Verwendungsbedingungen von Sicherheitshinweisen DETAILS: Die Änderungen betreffen die Anhänge I bis VI, insbesondere die folgenden Neuerungen: Anhang I Teil

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Beschluss (EU) 2019/448 über die Vorlage eines Vorschlags zur Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

Am 18. März 2019 wurde beschlossen, dass die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union dem Sekretariat des Stockholmer Übereinkommens die Aufnahme von Methoxychlor (CAS 72-43-5) in Anlage A des Übereinkommens zwecks Eliminierung des Stoffs vorschlägt. Methoxychlor gilt als persistent, bioakkumulierbar und toxisch. Da Methoxychlor in der Umwelt weiträumig nachgewiesen wird, geht die Europäische Union

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Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind

Die Verordnung gilt ab dem 19. April 2020. Viele Waren weisen sowohl harmonisierte als auch nicht harmonisierte Aspekte auf. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt nicht absolut. In dieser Verordnung wird die Verpflichtung niedergelegt, die Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs eindeutig zu begründen. Das Netzwerk der Produktinfostellen, das eingerichtet wurde, um Wirtschaftsakteuren Informationen zu anwendbaren

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Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register

Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2020. Diese Durchführungsverordnung stellt ein Registrierungs- und Berichtsformat bereit, das eine einheitliche Datenstruktur für alle Mitgliedstaaten vorgibt und den Verwaltungsaufwand für Hersteller verringern mag. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen, die in dem Format als solche gekennzeichnet sind, bspw. die Nennung des Kreises oder der Gemeinde als Adresszusatz.

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